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Allgemeine Geschäftsbedingungen /AGB


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) der Decor-Walther Einrichtungs GmbH im unternehmerischen Geschäftsverkehr (Stand Januar 2022)
 
I. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Besteller“), jedoch nur, wenn der Besteller als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB in Geschäftsbeziehung mit uns tritt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 
2. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
 
II. Angebote, Vertragsschluss, Produktangaben


1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, die Bestellung innerhalb von 4 Wochen ab dem Ende der Kalenderwoche ihrer Absendung durch den Besteller anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder wenn wir die Bestellung ausführen. 

2. Maßgeblich für die Lieferbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Liefervertrag, einschließlich dieser AVB. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung des Schriftstückes.
3. Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

III.Preise und Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort

1.Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in EURO netto „ab Werk“ / „ex works“ („exw“) Offenbach am Main (Incoterms 2020). Versand- und Verpackungskosten sowie die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sind darin nicht enthalten und vom Besteller zusätzlich zu tragen. Dies gilt bei Exportlieferungen auch hinsichtlich Zöllen und sonstiger öffentlicher Abgaben. 
2.Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Bei Mängeln bleibt Ziff. VI.4. Satz 2 unberührt. 
3.Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Parteien ist Offenbach am Main, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort für eine bestimmte Leistungspflicht vereinbart ist. 
 
IV. Lieferung, Lieferzeit

1. Soweit nicht durch die Auftragsbestätigung oder sonst schriftlich ausdrücklich ein anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „ab Werk“ / „ex works (exw)“ Offenbach am Main (Incoterms 2020). Dies gilt auch, wenn wir auf Wunsch des Bestellers die Ware an einen anderen Ort versenden. 
2. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass sie im Hinblick auf den ausdrücklich vereinbarten vertragsgemäßen Gebrauch für den Besteller unzumutbar sind. Erfolgen zulässige Teillieferungen, bezieht sich der Gefahrübergang auf diese. 
3. Unsere Haftung im Falle des Verzugs bestimmt sich nach Ziffer VII.
 
V. Höhere Gewalt

1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. 
2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. 
3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

VI. Mängelansprüche des Bestellers


1. Für die Rechte des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. In jedem Falle unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser die Ware weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). 
2. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns unverzüglich hiervon schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Absendung der Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen. 
3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. 
4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis / die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises / der Vergütung zurückzubehalten.
5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 
6. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
 
VII. Sonstige Haftung


1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur 
        a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
        b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziff. 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen); im Falle eines bestehenden Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Transport- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und während der Dauer unseres vorbehaltenen Eigentums versichert zu halten.

3. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an uns ab. Besteht zwischen dem Besteller und dem Dritten ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Dritten auch auf den „kausalen“ Saldo. Wir nehmen die Abtretung an.

b. Der Besteller bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird und keine anderen Mängel in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit vorliegen. Sollten diese Umstände jedoch eintreten, sind wir berechtigt, vom Besteller die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu verlangen, alle erforderlichen Angaben zur Durchführung des Einzugs zu erhalten, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner über die Abtretung zu informieren. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
c. Sollte der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigen, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten unserer Wahl freigeben.

IX. Nachweise bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen, Vertragsstrafe 


1. Erfolgt die Lieferung durch uns als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung oder Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr oder umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne der §§ 4 Nr. 1 lit. a und b, 6, 6a, 7 des UStG (deutsches Umsatzsteuergesetz), ist der Besteller verpflichtet, uns auf unsere Anforderung alle schriftlichen Belege nach Maßgabe von §§ 8 ff., 17a ff. UStDV (deutsche Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) zu übermitteln, die zum Erhalt der Umsatzsteuerfreiheit erforderlich sind, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich 
        a. bei Ausfuhrlieferungen oder Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;
        b. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, ganz gleich, ob die Beförderung oder Versendung durch uns oder den Besteller in das übrige Gemeinschaftsgebiet (außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland) erfolgten, eine schriftliche Bestätigung des Bestellers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung). Der Besteller verpflichtet sich, eine Gelangensbestätigung schriftlich zu erteilen, die mindestens die folgenden Angaben enthält: 
                aa. den Namen und die Anschrift des Bestellers,
                bb. die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, einschließlich einer Produkt-Identifikationsnummer / eines Produkt-Identifikationscodes,
                cc. im Fall der Beförderung durch uns oder im Fall der Versendung durch uns oder durch den Besteller den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Besteller den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
                dd. das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie 
                ee. die Unterschrift des Bestellers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Bestellers oder des Beauftragten begonnen hat. Der Besteller verpflichtet sich hierbei, auf unser Verlangen hin, die Gelegenheitsbestätigung in Schriftform als unterschriebenes Original im Bedarfsfall an uns herauszugeben.


2. Sendet uns der Besteller angeforderte Belege, nachdem wir ihn unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Übermittlung der Belege aufgefordert haben, nicht innerhalb der Frist zu, ist er verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist der Betrag in Euro, welcher der auf die Lieferung entfallenden Umsatzsteuer entspricht, wenn diese anfallen würde. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schaden infolge einer etwaig tatsächlich behördlich nachgeforderten Umsatzsteuer angerechnet. 
 
X. Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer VIII unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Offenbach am Main Gerichtsstand; wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz oder jedem anderen im Einzelfall zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.